Durch Renovieren reich werden fing nicht!    Spannung am Landgericht Anfang April 2026. Unsere Mandanten, Geschwister und Erben eines Hauses. Circa 2018 hatten sie es einem Schwager überlassen, der circa 1000 € monatlichen Aufwand zahlte, das Recht hatte umzubauen, sollte aber nach 18 Mon. den Kaufpreis 150T bezahlen. Die mündliche Vereinbarung hielt bis in die Pandemie, wo die Zahlung nicht gelang. Er renovierte weiter, entfernte zwei Wände zog einen Stahlträger ein. Alles ohne Genehmigung . Es wurde klar, dass das Haus dann an Dritte verkauft werden sollte. 2024 stellte der Schwager seine Monatszahlungen ganz ein. Meine Mandanten wollten die Räumung und aufgelaufene Monatsschulden. Amtsgericht wurde zuständig. Der Beklagte redete nun plötzlich von €100,000 Renovierung, die er erstattet haben wollte. Das AG signalisierte ein Gutachten muss her, was der Beklagte bevorschussen musste. Dann erhob dieser plötzlich Widerklage über €100,000, die Sache kam zum Landgericht und wir hatten nun Verhandlung. Der Richter war sehr klar, signalisierte Wertzuwachs müsse bezahlt werden. Höhe per Wertgutachten,  Dauer 6-9 Monate,Kosten über 20Tund dann noch ein halbes Jahr beim Gericht Verhandlungen. Es lief auf einen Vergleich hinaus. Der Beklagte liess sich auf €15T ein, wir mussten 25T aufgelaufene „Miete“ nachlassen. Unsere Mandanten gehen aber von einem Wertzuwachs von 100-150 aus seit 2019,  somit ein Geschäft, das so zufällig entstanden war.  Toll!
(Foto Asservat – Aussstellung am LG Freiburg)

 

 

 

 

 

 

 

 

Asylfolgeantrag des Homosexuellen aus dem Iran hatte Erfolg- Verwaltungsgericht Freiburg – Unser Mandant kam aus dem Iran, war nach Griechenland geflohen. Dort aber abgelehnt, hatte dann hier einen Folgeantrag gestellt. BAMF hatte negativ beschieden, war vom Schwulsein nicht überzeugt. Man könne sich auch verstecken im Iran… Also Klage zum VG. Der Mandant hatte dem Gericht eine Bescheinigung der Rosa Hilfe Freiburg e.V. vorgelegt, sodass „keine erheblichen Zweifel mehr an der sexuellen Orientierung des Klägers“ bestanden. Im Falle der Rückkehr müsses der Kläger mit erheblichen flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen rechnen (Auspeitschung, Tod, diverse „Fatwas“). Nach der Rechtsprechung des EuGH können die Behörden auch nicht erwarten, dass er seine Homosexualität im Heimatland geheimhält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um der Gefahr einer Verfolgung zu entgehen. Auch von Bisexuellen könne laut Bundesverfassungsgericht nicht erwartet werden, dass sie ihre Orientierung geheim halten. Also Anspruch auf Schutzbegehren! Superentscheidung!