Rechtsgebiet: Bank- und Kapitalmarktrecht

Kann ich als Darlehensnehmer meinen Darlehensvertrag kündigen?

Die Kündigung eines Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer ist ein heikles Thema und sollte wohl überlegt sein.

Wann ist eine Kündigung wirksam?
Jeder Darlehensnehmer kann gem. § 490 Abs. 2 BGB einen Kredit, der durch Grundpfandrechte (Grundschuld oder Hypothek) gesichert ist – auch einen Forwardkredit – mit einer Frist von drei Monaten jederzeit außerordentlich kündigen, wenn

a) seit der vollständigen Auszahlung des Darlehens 6 Monate vergangen sind
b) er ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, welches dies notwendig macht.

Wann aber liegt ein berechtigtes Interesse vor?

a) Ein berechtigtes Interesse ist immer dann gegeben, wenn der Darlehensnehmer das belastete Grundstück veräußert.

b) Kein „berechtigtes Interesse“ ist von der Rechtsprechung anerkannt, wenn der Darlehensnehmer bloße Umschuldung durch günstigeren Kredit vornehmen will. So der BGH in WM 2003, 1261, das OLG Naumburg in WM 2007,1923 und zuletzt das LG Osnabrück in BKR 2012, 419.

c) Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn der Darlehensnehmer nachweisen kann, dass das Grundstück wegen verschlechterter Einkommens oder Vermögens-Verhältnissen nur im Falle einer Umschuldung halten kann, zu der der Darlehensgeber nicht bereit ist, so das OLG Naumburg in WM 2007, 1923.


Gut zu wissen!

Es gibt Darlehensverträge bei denen eine Risikoprämie vereinbart – vor allem in Förderkreditverträgen – für den Verzicht der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehenstilgung.

Dies ist eine vertragliche Sonderleistung, die nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB unterliegt, daher nicht der Berechnung aus der Aktiv-Passiv-Methode unterliegt (Urteil des BGH in WM 2016, 699).

Konsequenz:

Hat der Darlehensnehmer ein berechtigtes Interesse nachgewiesen und den Kredit wirksam gekündigt, schuldet dieser der kreditgebenden Bank dann eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung gem. § 490 Abs. 2 S. 3 BGB.

Dies entspricht einhelliger Rechtsprechung. Mit dieser Entschädigung wird der Ausfall der Bank entschädigt, der durch die vorzeitige Kündigung entstanden ist.

Was aber bedeutet die Vorfälligkeitsentschädigung und wir berechnet sie sich?

Hat der Darlehensnehmer den Kredit wirksam gekündigt, schuldet dieser der kreditgebenden Bank dann eine sog. Mit dieser Entschädigung wird der Ausfall der Bank entschädigt, der durch die vorzeitige Kündigung entstanden ist.

Schwieriger ist die Frage, in welcher Höhe die kreditgebende Bank dann die Vorfälligkeitsentschädigung geltend machen kann.

Zur der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach §490 Abs. 2 S. 3 BGB gibt es auch unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsprechung:

In der Rechtsprechung hat sich herauskristallisiert, dass die Bank eine Berechnung nach der sog. Aktiv-Passiv-Methode vornehmen kann.

Die Aktiv-Passiv-Methode errechnet den, der Bank auszugleichenden Nachteil aus der Differenz zwischen den Zinsen, die die Bank ohne Kündigung bei Durchführung des Vertrages bis Vertragsende eingenommen hätte, und der Rendite aus der Anlage der vorzeitig zurückerlangten Darlehensbeträge in laufzeitkongruenten sicheren Kapitalmarkttitel. So die Urteile des OLG Karlsruhe in WM 2008, 1551, des OLG Frankfurt in BKR 2012..

 

Ihr Spezialist zum Thema: Bank- und Kapitalmartkrecht

Rechtsanwalt Norbert G. Müller


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